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Auftragsforschung für Industrie & Landwirtschaft
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Allgemeine Auftragsbedingungen der BioChem agrar Labor für biologische und chemische Analytik GmbH

1. Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der BioChem agrar Labor für biologische und chemische Analytik GmbH, Kupferstraße 6, 04827 Machern OT Gerichshain - nachfolgend BioChem genannt - und dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ganzinhaltlich widersprochen, es sei denn, ihre Anwendbarkeit ist gesondert schriftlich vereinbart. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn BioChem eine Leistung für den Auftraggeber in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
 
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen, die zwischen BioChem und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Rechte, die BioChem nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Auftragsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

2. Zustandekommen, Umfang und Ausführung des Auftrags

 

Alle Angebote von BioChem sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Angaben zu den Leistungen und sonstige Leistungsbeschreibungen aus den zu dem Angebot gehörenden Informationen und Unterlagen stellen keine verbindliche Vereinbarung oder Garantie dar, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. BioChem behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber-, Schutz- und sonstige Rechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich schriftlich. Bei anderen als schriftlichen Aufträgen trägt der Auftraggeber das Übermittlungsrisiko. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens BioChem zustande. Mündliche Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen von Mitarbeitern von BioChem bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. BioChem hat das Recht, die Methode und die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Änderungen oder Ergänzungen des erteilten Auftrages bedürfen der Schriftform und gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von BioChem schriftlich bestätigt wurden. Falls BioChem ohne eigenes Verschulden nicht zur Auftragserfüllung in der Lage ist, ist BioChem dem Auftraggeber gegenüber zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert.

Stellt der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt, ist BioChem berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber unterstützt BioChem bei ihren Tätigkeiten umfassend und nach besten Kräften. Insbesondere wird der Auftraggeber BioChem unverzüglich sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich und zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen. Art und Umfang weiterer Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem Angebot oder dem Auftrag.

Soweit zwischen BioChem und dem Auftraggeber Fristen fest vereinbart wurden, beginnen diese erst zu laufen, wenn der Auftraggeber BioChem alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Genehmigungen, Prüfmuster, Referenzsubstanzen) geschaffen hat. Soweit zumutbar, gewährt der Auftraggeber BioChem eine angemessene Nachfrist zur Durchführung des Auftrags, auch wenn BioChem aus von ihr zu vertretenden Gründen vereinbarte Fristen nicht einhält.

 

4. Preise

 

Es gilt stets der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung schriftlich ausgewiesene Preis. Dabei ist das jeweils neueste Leistungsverzeichnis als Grundlage für den Preis bei standardisierten Leistungen, insbesondere Untersuchungen oder Prüfungen, zu verstehen. Bei den dort aufgeführten Preisen handelt es sich um Basispreise für solche Leistungen. BioChem berechnet Auf- und Abschläge je nach Aufwand des Einzelfalles. Für alle anderen nicht vom Leistungsverzeichnis erfassten Leistungen wird der Preis projektbezogen vereinbart. Auf Wunsch erstellt BioChem projektbezogene schriftliche Angebote. Der Preis versteht sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Telefonische Preisangaben sind unverbindlich.

 

5. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Für Probeneinsendungen von Kunden innerhalb der EU, inklusive Deutschland, gilt die INCOTERMS 2020 DPU 04827 Machern, Probeneingang in den Geschäftsräumen der BioChem als vereinbart. Für Probeneinsendungen von Kunden außerhalb der EU gilt die INCOTERMS 2020 DDP 04827 Machern, Probeneingang in den Geschäftsräumen der BioChem als vereinbart; der Kunde schuldet demzufolge in Abweichung zu INCOTERMS 2020 DDP auch die Entladung der Probe von dem ankommenden Beförderungsmittel. 

Alle Rechnungen sind nach Erhalt rein netto ohne Abzug fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Abhängig vom Auftragsvolumen behält BioChem sich vor, einen Teilbetrag nach Auftragserteilung bzw. nach Rücksendung des Prüfplanes oder nach Erreichen bestimmter Prüfungsphasen als Abschlagszahlung zu fakturieren.

 

6. Haftung

 

Die Deckungssummen der bestehenden Haftpflichtversicherung belaufen sich auf 6.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden (Höchstgrenze 6.000.000 Euro für eine einzelne Person), sowie 100.000 Euro für Vermögensschäden. Der Auftraggeber hat davon ausdrücklich Kenntnis genommen. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet BioChem unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BioChem nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von BioChem auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

Soweit die Haftung von BioChem ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitenden, Vertretenden und Erfüllungsgehilfen von BioChem.

 

7. Anwendbarkeit des Arbeitsergebnisses/Urheberrecht

 

Die Ergebnisse der auftragsgemäß durchgeführten Leistungen gelten nur für das (die) eingesandte(n) und auftragsgemäß eingesetzte(n) Prüfmuster. Darüberhinausgehende Aussagen auf Basis der Ergebnisse sind nicht zulässig. 

Sämtliche Daten, die BioChem zur Erbringung der Leistungen verwendet oder zur Verfügung stellt, sind und bleiben Eigentum von BioChem. BioChem behält sich sämtliche Rechte an den Methodenentwicklungen und den Validierungsprozessen uneingeschränkt vor. Sämtliche Ergebnisse der Leistungen, insbesondere die im Rahmen des Auftrages von BioChem gefertigten Prüfungsergebnisse, Gutachten, Ratschläge und Auskünfte sind und bleiben Eigentum von BioChem. BioChem behält sich daher sämtliche Rechte hieran uneingeschränkt vor. An den Ergebnissen erbrachter Leistungen räumt BioChem dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen, Gutachten, Ratschlägen, Auskünften zu einem anderen als dem Vertragszweck bedarf der schriftlichen Zustimmung von BioChem.

 

8. Geheimhaltung

 

Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit der Offenlegung der vertraulichen Information geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

 

Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit
a) die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung bekannt oder vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
b) ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden oder
c) die empfangende Partei von Gesetzes wegen, per Verwaltungsakt oder sonstigem Rechtsakt oder durch gerichtliches Urteil dazu verpflichtet wird, die vertrauliche Information zu offenbaren; in diesem Fall wird die Partei, die zur Offenlegung aufgefordert worden ist, die Partei, deren vertraulichen Information betroffen sind, unverzüglich über die Aufforderung schriftlich informieren; die Offenlegung ist auf das jeweilige gerichtliche oder behördliche Verfahren zu beschränken.

Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

 

Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Mitarbeitenden und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Wiedergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäftsgeheimnisse für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit der Offenlegung der vertraulichen Information, unterlassen.

BioChem verpflichtet sich insbesondere, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und ohne seine Zustimmung weder zu veröffentlichen noch Dritten bekannt zu geben. Der Auftraggeber darf Methodenentwicklungen und Validierungsprozesse zeitlich unbegrenzt nicht ohne schriftliche Zustimmung von BioChem an Dritte weitergeben.

 

9. Mängelansprüche und Verjährung

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen zwölf Tagen nach Bekanntgabe des Arbeitsergebnisses dieses anzunehmen oder ihm im Falle des Vorhandenseins erkennbarer erheblicher Mängel schriftlich zu widersprechen. Bei solchen Mängeln der geleisteten Untersuchungen, Prüfungen oder sonstiger Leistungen (Beratung, Auskunft) hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung. Ist eine zweimalige Nachbesserung ohne Erfolg geblieben, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich oder von dem Auftragnehmer zu vertreten ist.

Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nachbesserung) muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. 

Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren mit Ablauf von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Arbeitsergebnisses durch die BioChem. Offen-bare Unrichtigkeiten im Arbeitsergebnis, wie z. B. Schreibfehler oder formelle Mängel können von BioChem jederzeit berichtigt werden.

 

10. Proben- und Dokumentenaufbewahrung

 

Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird Restmaterial der zur Untersuchung überlassenen Proben - soweit die Beschaffenheit dies zulässt - bis zu zwei Wochen nach der Prüfung aufbewahrt. Dokumente werden entsprechend der verwendeten Prüfvorschriften (z. B. GMP, GLP) eingelagert und nach Ablauf der Lagerfrist nach pflichtgemäßem Ermessen von BioChem auf Kosten des Auftraggebers entsorgt oder vernichtet. Wird eine Rücksendung von Restmaterial oder Dokumenten gewünscht, so ist dies bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren. Die Rücksendekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ist nach Prüfvorschrift eine Probeneinlagerung oder eine Rückstellmusternahme vorgesehen, so wird die eingelagerte Probe oder das Rückstellmuster nach Ablauf der Lagerfrist nach pflichtgemäßem Ermessen der BioChem auf Kosten des Auftraggebers entsorgt oder vernichtet. Satz 3 und Satz 4 dieser Ziffer 10 gelten entsprechend.

 

11. Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für die Rechtsbeziehungen zwischen BioChem und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und von BioChem ist Machern OT Gerichshain. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BioChem und dem Auftraggeber ist Leipzig. BioChem ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

 

12. Schlussbestimmungen

 

Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

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